Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Im Gesetz ist festgeschrieben, dass die Leistungen, welche die Krankenkassen finanzieren, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, zudem dürfen sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Erfüllt eine Leistung diesen Anspruch nicht, darf sie von den Leistungserbringern (z. B. dem Arzt) nicht erbracht und dürfen die Kosten von den Leistungsträgern (Krankenkasse) nicht übernommen werden. Daraus folgt, dass der Versicherte die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann.1
Seit seiner Gründung im Jahr 2004 legt der G-BA fest, welche Leistungen diesem Anspruch genügen, und definiert somit den Leistungskatalog der Krankenkassen. Auf Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen achtet er zudem darauf, dass die Leistungen den aktuellen wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnissen entsprechen, d. h. das sie evidenzbasiert sind. Die Beschlüsse werden fachlich in den neun Unterausschüssen vorbereitet.2
Darüber hinaus ist der Innovationsfond beim G-BA angesiedelt. Der Fond verfügt über Finanzmittel in Höhe von 300 Mio. Euro jährlich und dient der Entwicklung neuer Versorgungskonzepte sowie zur Förderung der Vorsorgungsforschung, um neue Erkenntnisse über bestehende Versorgungsstrukturen zu gewinnen. Der Innovationsausschuss legt die Förderschwerpunkte fest und verteilt die finanziellen Mittel.3
Mitglieder
Insgesamt besteht das Beschlussgremium aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern:
- Ein unparteiischer Vorsitzender
- Zwei unparteiische Mitglieder
- 5 Mitglieder der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
- 5 Mitglieder der Leistungserbringer (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft)
Zudem sind noch Patientenvertreter involviert, sie dürfen allerdings nur Anträge stellen und beraten, besitzen jedoch kein eigenes Stimmrecht.
Die Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre.4
Quellen:
1Sozialgesetzbuch (SGB)- Fünftes Buch (V) (§12) – Gesetzliche Krankenversicherung- Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), in Kraft getreten am 01.01.1989, 01.01.1990 bzw. 01.01.1991, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.8.2019 I 1202
2Gemeinsamer Bundesausschuss [Hrsg.] (2018): Entscheidungen zum Nutzen für Patienten und Versicherte. 5. überarbeitete Auflage D. Berlin.
3Bundesministerium für Gesundheit [Hrsg.] (2019): Gemeinsamer Bundesausschuss. Online verfügbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/selbstverwaltung/gemeinsamer-bundesausschuss.html, zuletzt aktualisiert am 09.08.2019, zuletzt geprüft am 28.10.2019.
4Gemeinsamer Bundesausschuss [Hrsg.]) (o.J.): Mitglieder. Online verfügbar unter https://www.g-ba.de/ueber-den-gba/wer-wir-sind/mitglieder/, zuletzt geprüft am 28.10.2019.
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